Erstellung Finanz- und Anlagenbuchhaltung
Wir übernehmen Ihre laufende Finanzbuchhaltung zuverlässig und strukturiert. Dabei sorgen wir nicht nur dafür, dass Ihre Buchhaltung korrekt geführt wird, sondern schaffen Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die Grundlage für betriebswirtschaftlichen Erfolg bildet die gut geführte Finanzbuchhaltung. Von der digitalen Finanzbuchhaltung bis hin zur monatlichen Auswertung stehen Ihnen die Steuerberater der ANURE als starker Steuerpartner zur Seite. Als Teil der Finanzbuchhaltung stellt die Anlagenbuchhaltung einen wichtigen Zweig der Buchhaltung dar. Anlagevermögen und Wirtschaftsgüter müssen sowohl steuerrechtlich als auch handelsrechtlich erfasst und bewertet werden. Die Erfassung erfolgt stets einzeln und für jedes Anlagegut separat. Anteilig über die voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer wird die Abschreibung des Anlageguts verteilt. Die Pflicht zur Anlagenbuchhaltung gilt unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie verpflichtet sind, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen oder bilanzierungspflichtig sind.
Setzen Sie Abschreibungen sinnvoll ein!
Die Anlagenbuchhaltung verwaltet das Anlagevermögen Ihres Unternehmens. Sie gibt Aufschluss über den wirtschaftlichen Zustand und den Umfang Ihres Unternehmens. Das Anlagevermögen ermöglicht nicht nur das Wissen darüber, wie alt oder neu vorhandene Gebäude sind, sondern gibt auch Auskunft darüber, welche Kraftfahrzeuge und Maschinen im Betriebsvermögen enthalten sind.
Das Team der ANURE weiß um die Fallstricke, die sich aus der Finanz- und Anlagenbuchhaltung ergeben können. Denn nicht nur bei der monatlichen Finanzbuchhaltung spielt die Anlagenbuchhaltung eine wichtige Rolle. Im Rahmen der steuerlichen Jahresabschlussarbeiten ermöglicht sie beispielsweise – in sorgfältiger Abwägung der Zweckmäßigkeit – die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Doch damit nicht genug, denn Steuersparpotenzial kann sich auch aus geplanten Anschaffungen und dem Investitionsabzugsbetrag ergeben. Dieser kann gewinnmindernd, unabhängig von der Rechtsform, aber an vorgegebene Größenmerkmale der Firma geknüpft, bis maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in Anspruch genommen werden.







